Heimrauchmelderpflicht in sechs Bundesländern
| § Gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht |
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Einbaupflicht für Neu- und Umbauten |
Übergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten |
| Saarland |
seit Juni 2004 |
- |
| Reinland-Pfalz |
seit Dezember 2003 |
bis 30. Juni 2012 |
| Hessen |
seit Mai 2005 |
bis 31. Dezember 2014 |
| Schleswig-Holstein |
seit Dezember 2004 |
bis 31. Dezember 2010 |
| Hamburg |
seit Dezember 2005 |
bis 31. Dezember 2010 |
| Mecklenburg-Vorpommern |
seit September 2006 |
bis 31. Dezember 2009 |
| Thüringen |
seit Januar 2008 |
- |
| Sachsen-Anhalt |
seit Dezember 2009 |
bis 31. Dezember 2015 |
| Bremen |
seit Mai 2010 |
bis 31. Dezember 2015 |
| § Gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht in Planung |
| Niedersachsen |
in Planung |
in Planung |
Mittlerweile besteht in den Bundesländern Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bremen eine in der Landesbauordnung festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen.
Die Regelungen im Einzelnen:
Hamburgische-Bauordnung §45 (6): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Saarland § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Hessische Bauordnung § 13 (5): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Mecklenburg-Vorpommersche Landesbauordnung § 48 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
Landesbauordnung Thüringen § 46 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
DIN 14676
Die DIN 14676 hat den Titel „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung“. Die Norm bezieht sich auf den Privatwohnbereich, der mit batteriebetriebenen oder mit netzbetriebenen Rauchmeldern ausgestattet werden soll. Für Rauchmelder, die an ein „Panel-System“ angeschlossen sind, gibt es eine eigene Norm, und zwar DIN 14675. Auf diesen Spezialfall wird hier nicht weiter eingegangen.
Die DIN 14676 beschreibt einen normgerechten Rauchmelder wie folgt: „Gerät, bei dem alle zur Feststellung von Rauch sowie zur Generierung eines akustischen Alarms erforderlichen Bauteile in einem Gehäuse untergebracht sind“.
Ergänzend dazu sind die Wohnraumarten benannt, auf die sich die Norm bezieht:
- Bungalows
- mehrstöckige Häuser
- Wohnungen
- Studiowohnungen
- Wohnmobile
DIN 14676 gilt auch für Wohneinrichtungen wie beispielsweise
- kleine Pensionen mit weniger als 12 Betten
sowie für folgende Räume und Bereiche:
- Gänge mit besonderen Feuergefahren wie z. B. Photokopierer, Wasserspender, Kaffeemaschinen
- Gartenhäuser
- Vergnügungsräume.
Die DIN-Norm als Installationsempfehlung gilt für neue und für bereits vorhandene Gebäude.
Wem nützt diese DIN-Norm?
Die DIN 14676 wurde für alle Personen entwickelt, die für den Einsatz von Feuerschutzmaßnahmen in Gebäuden verantwortlich sind oder von Berufs wegen damit zu tun haben: Aufsichtsämter, Bauunternehmer, Architekten und andere Wohnungsbauprofis. Ihnen bietet die Norm eine Richtschnur. Letztlich wurde die Norm aber vor allem für die Menschen entwickelt, die in den betroffenen Gebäuden wohnen. Sie sollen möglichst frühzeitig vor einer Feuergefahr gewarnt werden, damit sie noch darauf reagieren können.
Die Norm sollte nicht als rechtsverbindlich zitiert werden, weil es sich letztlich um eine Empfehlung handelt. Trotzdem sollte, wer sie anwendet, möglichst den Originalwortlaut aufnehmen, damit es nicht zu Auslegungsfehlern und Missverständnissen kommen kann, die sich womöglich auch noch verbreiten.
Die Anwendung der neuesten DIN 14676 schützt nicht automatisch gegen gesetzliche Ansprüche, wie oben bereits erwähnt wurde. Sie ist jedoch für einen Vermieter oder einen Installateur im Falle einer Haftungsklage immer noch das beste Argument zur Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Warum wurde die DIN 14676 eingeführt?
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es viele Richtlinien und Normen zum Feuerschutz. Bisher hat sich der Gesetzgeber jedoch hauptsächlich mit industriell genutzten Gebäuden befasst. In Wohngebäuden gelten aber wieder andere Anforderungen. Es war eine Frage der Zeit, bis eine Anleitung für den Feuerschutz in privaten Wohngebäuden herausgegeben wurde.
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