| Rauchmelder Gesetzliche Regelungen |
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Heimrauchmelderpflicht in sechs BundesländernMittlerweile besteht in den Bundesländern Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hamburg und ab September 2006 Mecklenburg-Vorpommern eine in der Landesbauordnung festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen Feuerwehrverbands, die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen. Die Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gehen insoweit über die Heimrauchmelderpflicht in den beiden anderen Bundesländern hinaus, als hier Rauchmelder sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten vorgeschrieben sind. Die Nachrüstpflicht mit Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen soll in Schleswig-Holstein bis 31.12.2009, in Hessen bis 31.12.2014, in Hamburg bis 31.12.2010 und in Mecklenburg-Vorpommern bis 31.12.2009 abgeschlossen sein. Die Regelungen im Einzelnen:Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. DIN 14676Die DIN 14676 hat den Titel „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung“. Die Norm bezieht sich auf den Privatwohnbereich, der mit batteriebetriebenen oder mit netzbetriebenen Rauchmeldern ausgestattet werden soll. Für Rauchmelder, die an ein „Panel-System“ angeschlossen sind, gibt es eine eigene Norm, und zwar DIN 14675. Auf diesen Spezialfall wird hier nicht weiter eingegangen. Die DIN 14676 beschreibt einen normgerechten Rauchmelder wie folgt: „Gerät, bei dem alle zur Feststellung von Rauch sowie zur Generierung eines akustischen Alarms erforderlichen Bauteile in einem Gehäuse untergebracht sind“. Ergänzend dazu sind die Wohnraumarten benannt, auf die sich die Norm bezieht:
DIN 14676 gilt auch für Wohneinrichtungen wie beispielsweise
sowie für folgende Räume und Bereiche:
Die DIN-Norm als Installationsempfehlung gilt für neue und für bereits vorhandene Gebäude. Wem nützt diese DIN-Norm? Die DIN 14676 wurde für alle Personen entwickelt, die für den Einsatz von Feuerschutzmaßnahmen in Gebäuden verantwortlich sind oder von Berufs wegen damit zu tun haben: Aufsichtsämter, Bauunternehmer, Architekten und andere Wohnungsbauprofis. Ihnen bietet die Norm eine Richtschnur. Letztlich wurde die Norm aber vor allem für die Menschen entwickelt, die in den betroffenen Gebäuden wohnen. Sie sollen möglichst frühzeitig vor einer Feuergefahr gewarnt werden, damit sie noch darauf reagieren können. Die Norm sollte nicht als rechtsverbindlich zitiert werden, weil es sich letztlich um eine Empfehlung handelt. Trotzdem sollte, wer sie anwendet, möglichst den Originalwortlaut aufnehmen, damit es nicht zu Auslegungsfehlern und Missverständnissen kommen kann, die sich womöglich auch noch verbreiten. Die Anwendung der neuesten DIN 14676 schützt nicht automatisch gegen gesetzliche Ansprüche, wie oben bereits erwähnt wurde. Sie ist jedoch für einen Vermieter oder einen Installateur im Falle einer Haftungsklage immer noch das beste Argument zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Warum wurde die DIN 14676 eingeführt? In der Bundesrepublik Deutschland gibt es viele Richtlinien und Normen zum Feuerschutz. Bisher hat sich der Gesetzgeber jedoch hauptsächlich mit industriell genutzten Gebäuden befasst. In Wohngebäuden gelten aber wieder andere Anforderungen. Es war eine Frage der Zeit, bis eine Anleitung für den Feuerschutz in privaten Wohngebäuden herausgegeben wurde.
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